Hier ein Auszug aus o.g. Link:
Für die Richtigkeit dieser Informationen wird keine Gewähr übernommen! Bitte informieren Sie sich bei Reisen etc. bei den offiziellen Stellen.
- Zum 29. Dezember 2014, dem Geltungsdatum der
EU-Verordnung, wird es einen neuen EU-Heimtierausweis gem. Muster in der o. a. Durchführungsverordnung geben. Das äußere Erscheinungsbild wie auch das Format des Ausweises bleiben
unverändert. Neben Bekanntem ist inhaltlich einiges neu. So befinden sich auf den Seiten 2 und 3 zunächst Erläuterungen zum Ausfüllen. Des weiteren sind nunmehr die Angaben zum Tierhalter von diesem
zu unterschreiben, die Tätowierungsstelle ist anzugeben (sofern ein Tier vor dem 3. Juli 2011 durch Tätowierung gekennzeichnet wurde), im Abschnitt IV müssen Name und Kontaktinformationen des
ausstellenden Tierarztes eingetragen und von diesem unterschrieben werden, Abschnitt VIII ist für „Sonstige Behandlungen gegen Parasiten“ vorgesehen (dafür entfällt der bisherige Abschnitt VI
„Zeckenbehandlung").
- Gemäß Artikel 22 der Verordnung darf der Ausweis künftig nur von ermächtigten Tierärzten ausgestellt werden. Diese sind verpflichtet, vor Ausstellen des Ausweises zu überprüfen, ob das Heimtier
ordnungsgemäß gekennzeichnet ist bzw. es erst zu kennzeichnen, anschließend zu impfen, danach die entsprechenden Felder des Ausweises auszufüllen und den Ausweis vom Tierhalter unterschreiben zu
lassen.
Gemäß den zusätzlichen Anforderungen an den Ausweis (Anhang III, Teil 2 der Durchführungsverordnung) ist der Tierarzt außerdem verpflichtet, die Seite mit den Angaben zur Kennzeichnung des Tieres mit einer selbstklebenden Laminierung zu versiegeln, sobald die erforderlichen Informationen erfasst sind. Ebenfalls entsprechend
versiegelt werden müssen im Ausweis befindliche Aufkleber mit Informationen (z. B. zur Tollwutimpfung).
- Der den Ausweis ausstellende Tierarzt ist verpflichtet, die Ausweisnummer zusammen mit der alphanumerischen Nummer des Transponders oder der Tätowierung, dem Ort der Kennzeichnung, dem Zeitpunkt
der Anbringung oder des Ablesens sowie dem Namen und den Kontaktinformationen des Tierhalters für einen von der zuständigen Behörde zu bestimmenden Mindestzeitraum, der drei Jahre nicht
unterschreiten darf, aufzubewahren.
- Darüber hinaus müssen die zuständigen Behörden sicherstellen, dass Blankoausweise nur an ermächtigte Tierärzte ausgegeben und deren Namen zusammen mit der Ausweisnummer registriert werden. Diese
Aufzeichnungen sind von der zuständigen Behörde ebenfalls mindestens für drei Jahre aufzubewahren.
Übergangsbestimmung: EU-Ausweise, die vor dem 29. Dezember 2014 ausgestellt wurden, behalten ihre Gültigkeit. Damit soll die administrative und finanzielle
Belastung der Tierhalter begrenzt werden.
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unsere hübsche Amelie vom alten Pfad